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Prüfumfang

Auszug aus DIN 14406 / Teil 4
(ARBEITSAUFWAND CA. 30 MIN.)
Es sind zu prüfen:
Allgemeiner Zustand, Sauberkeit   mehr...
Prügungsnachweis

QS - Richtlinie
Handfeuerlöschgeräte
Gemäß § 2 Ab.. 2a der Satzung des BVQS und auf Grundlage der DIN 14406 Teil 4 sowie den schriftlichen Weisungen der Hersteller (Stand 11/2002) werden zur Umsetzung der kontrollierbaren Dienstleistungen folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt:

1. Behälter-Innenkennzeichnung

Zum Nachweis der erfolgten Behälterinnenprüfung ist diese mittels des Dokumentationsmarkers (Edding-Lackstift Nr. 750 o. ä.)gemäß festgelegtem Anbringungsort am Behälter-Innenboden zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn eine Behälterinnenprüfung der Löschgeräte vorgeschrieben ist.

2. Druckgasflaschen-Kennzeichnung
Die Druckgasflaschenprüfung ist als Nachweis durch den Dokumentationsmarker (Edding-Lackstift Nr. 750 o. ä.) am Gewindekopf zu kennzeichnen.

Darüber hinaus sollten die erforderlichen Bauteile (Gas-, Steigrohr und CO2-Patrone) durch das Dokumentations-Gewebeklebeband gesichert werden.


3. Schraubverbindungs- und Armaturen-Kennzeichnung
Als Nachweis gegen unbefugtes Öffnen ist dies mittels Anbringung von Dokumentations-Siegellack bzw. vorzugsweise mit der Dokumentations-Siegelmarke an den Armaturen- und Schraubverbindungen zu sichern.








4. Druckschlauch-Kennzeichnung
Die durchgeführte Prüfung des Druckschlauches sollte an dem Innenteil des Anschlussgewindes mit dem Dokumentationsmarker (Edding-Lackstift Nr. 750 o. ä.) als Nachweis gekennzeichnet werden.

5. Plombierungs-Kennzeichnung
Die Armatur-Ventilprüfung ist durch Anbringen des Dokumentations-Kunststoffsiegels an den Plombiervorrichtungen nachzuweisen.



6. Prüfdokumentation

Zum Nachweis der Instandhaltung ist (gemäß BSiVO -Betriebssicherheitsverordnung) ein Prüfbericht/Prüfprotokoll anzufertigen. Es ist mindestens das Fabrikat, Typenbezeichnung und Behälter-Seriennummer anzugeben. Zusätzlich hat ein Prüfbericht/Prüfprotokoll den Hinweis "geprüft nach QS-Richlinien des BVQS" zu enthalten. Zum Nachweis der Gewichtsprüfung des Löschmittels wird empfohlen, das gewogene Gewicht im Prüfbericht/Prüfprotokoll einzutragen.


Die Dokumentationen nach Punkt 1 bis 5 der QS-Richtlinie wird mit der RAL-Jahresfarbe durchgeführt, wobei sich die Farbe jedes Jahr ändert und im 5-jährigen Rhythmus wiederholt. Zusätzlich wird der Punkt 1 der QS-Richtline nach einem Uhrzeigerprinzip gekennzeichnet
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