Prüfumfang Auszug aus DIN 14406 / Teil 4 (ARBEITSAUFWAND CA. 30 MIN.) Es sind zu prüfen: Allgemeiner Zustand, Sauberkeit mehr...
Prügungsnachweis
QS - Richtlinie Handfeuerlöschgeräte Gemäß § 2 Ab.. 2a der Satzung des BVQS und auf Grundlage der DIN 14406 Teil 4 sowie den schriftlichen Weisungen der Hersteller (Stand 11/2002) werden zur Umsetzung der kontrollierbaren Dienstleistungen folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt: 1. Behälter-Innenkennzeichnung Zum Nachweis der erfolgten Behälterinnenprüfung ist diese mittels des Dokumentationsmarkers (Edding-Lackstift Nr. 750 o. ä.)gemäß festgelegtem Anbringungsort am Behälter-Innenboden zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn eine Behälterinnenprüfung der Löschgeräte vorgeschrieben ist.
2. Druckgasflaschen-Kennzeichnung Die Druckgasflaschenprüfung ist als Nachweis durch den Dokumentationsmarker (Edding-Lackstift Nr. 750 o. ä.) am Gewindekopf zu kennzeichnen.
Darüber hinaus sollten die erforderlichen Bauteile (Gas-, Steigrohr und CO2-Patrone) durch das Dokumentations-Gewebeklebeband gesichert werden.
3. Schraubverbindungs- und Armaturen-Kennzeichnung Als Nachweis gegen unbefugtes Öffnen ist dies mittels Anbringung von Dokumentations-Siegellack bzw. vorzugsweise mit der Dokumentations-Siegelmarke an den Armaturen- und Schraubverbindungen zu sichern.
4. Druckschlauch-Kennzeichnung Die durchgeführte Prüfung des Druckschlauches sollte an dem Innenteil des Anschlussgewindes mit dem Dokumentationsmarker (Edding-Lackstift Nr. 750 o. ä.) als Nachweis gekennzeichnet werden.
5. Plombierungs-Kennzeichnung Die Armatur-Ventilprüfung ist durch Anbringen des Dokumentations-Kunststoffsiegels an den Plombiervorrichtungen nachzuweisen.
6. Prüfdokumentation Zum Nachweis der Instandhaltung ist (gemäß BSiVO -Betriebssicherheitsverordnung) ein Prüfbericht/Prüfprotokoll anzufertigen. Es ist mindestens das Fabrikat, Typenbezeichnung und Behälter-Seriennummer anzugeben. Zusätzlich hat ein Prüfbericht/Prüfprotokoll den Hinweis "geprüft nach QS-Richlinien des BVQS" zu enthalten. Zum Nachweis der Gewichtsprüfung des Löschmittels wird empfohlen, das gewogene Gewicht im Prüfbericht/Prüfprotokoll einzutragen.
Die Dokumentationen nach Punkt 1 bis 5 der QS-Richtlinie wird mit der RAL-Jahresfarbe durchgeführt, wobei sich die Farbe jedes Jahr ändert und im 5-jährigen Rhythmus wiederholt. Zusätzlich wird der Punkt 1 der QS-Richtline nach einem Uhrzeigerprinzip gekennzeichnet